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Wahlordnung für den Vorstand und für den Hauptausschuss

gemäß Beschluss der 1. Mitgliederversammlung vom 30. September 2002
geändert durch Beschluss der 3. Mitgliederversammlung vom 29. September 2004
geändert durch Beschluss der 11. Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2013

§ 1

Die Wahlen finden unter der Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.

§ 2

Es wird grundsätzlich geheim abgestimmt; eine offene Abstimmung ist nur möglich, wenn keines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

§ 3

Vor der Wahl des Vorstands ist bekanntzugeben, wie viele Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Die gemäß Satzung mögliche Anzahl der Vorstandsmitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ein entsprechender Beschluss bleibt auch für zukünftige Wahlen des Vorstands gültig, es sei denn, dass er durch einen neuen Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt wird.

§ 4

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Mitgliederversammlung hat so viele Stimmen, wie Wahlstellen zu besetzen sind; dabei dürfen bei der Vorstandswahl für den Bereich der Partnerorganisationen sowie der Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen* nicht mehr als je zwei Stimmen und bei der Hauptausschusswahl für den Bereich der Partnerorganisationen sowie der Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen nicht mehr als je vier Stimmen abgegeben werden. Stimmhäufung ist nicht möglich.

§ 5

Jede Partnerorganisation gemäß § 6 der Satzung sowie die Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen haben bis 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung ein Vorschlagsrecht für die Kandidatinnen und Kandidaten aus ihrem Bereich; sofern weitere Kandidatinnen und Kandidaten benannt werden sollen, sind alle Mitglieder der Mitgliederversammlung vorschlagsberechtigt. Vorgeschlagene Kandidatinnen und Kandidaten sind nur wählbar, wenn sie zuvor die Zustimmung zur Kandidatur erklärt haben. Passives Wahlrecht haben nur Mitglieder gemäß § 3 (2) und (5) der Satzung.

§ 6

Für die Wahl des Vorstands sowie für die Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Hauptausschusses findet je eine Wahl statt. Die Mitglieder aus Bibliotheken, Rechenzentren, Medienzentren sowie den Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen wählen die Vertreterinnen und Vertreter ihrer jeweiligen Gruppe getrennt.  Mitglieder, die in mindestens zwei Partnerorganisationen Mitglied sind, sind stimmberechtigt für jede Partnerorganisation, in der sie Mitglied sind.
Bei der Wahl des Vorstands sind je Partnerorganisation bzw. für die Gruppe der Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen diejenigen zwei Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die die höchsten Stimmzahlen der jeweiligen Gruppe erhalten haben; bei der Wahl der zusätzlichen Mitglieder des Hauptausschusses sind je Partnerorganisation bzw. für die Gruppe der Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen diejenigen vier Kandidatinnen und Kandidaten gewählt, die die höchsten Stimmzahlen der jeweiligen Gruppe erhalten haben. Bei Stimmgleichheit findet, soweit erforderlich, eine einzige Stichwahl statt; nach einer unentschiedenen Stichwahl erfolgt Losentscheid.

§ 7

Den Vorsitz in einer Mitgliederversammlung, auf der eine Neuwahl des Vorstandes erfolgt ist, führt bis zum Ende dieser Mitgliederversammlung die/der bisherige Vorstandsvorsitzende in sinngemäßer Anwendung der Regelungen von § 8 (5) der Satzung. Im Anschluss an die Mitgliederversammlung, auf der die Wahl des Vorstands erfolgt ist, ist unverzüglich eine Sitzung des neuen Vorstands durchzuführen, auf der die/der neue Vorstandsvorsitzende, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die/der Kassenwartin/Kassenwart zu wählen sind.

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* Lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. September 2010 ist die Gruppe der Fachgesellschaften und sonstigen Mitglieder umbenannt in Wissenschaftseinrichtungen und -organisationen.

Kontakt

DINI-Geschäftsstelle
Claudia Walther
c/o Niedersächsische SUB Göttingen
Platz der Göttinger Sieben 1
37073 Göttingen


+49 551 39-28536 (Tel.)
E-Mail: gs(at)dini.de