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Allgemeines und Antragsverfahren

Welche Kriterien sind obligatorisch für das DINI-Zertifikat?

Das Erfüllen aller Mindestanforderungen ist verpflichtend für den Erhalt des DINI-Zertifikats. Des weiteren  sollten Sie die Empfehlungen ebenfalls berücksichtigen bzw. diese als Anregungen für die Weiterentwicklung Ihres Dienstes nutzen. Das Erfüllen sämtlicher Empfehlungen ist also ausdrücklich nicht obligatorisch für eine erfolgreiche Zertifizierung. Im Fragebogen muss aber dennoch sorgfältig angegeben werden, welche Empfehlungen von Ihrem Publikationsdienst erfüllt bzw. nicht erfüllt werden.

Wie lange dauert das Zertifizierungsverfahren?

In der Regel sollte das Verfahren innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein, sofern die Zertifizierung des Dienstes entlang des Kriterienkatalogs durch Sie angemessen vorbereitet wurde.

Wie läuft das Zertifizierungsverfahren ab?

Bitte melden Sie sich bei der DINI-Geschäftsstelle (gs@dini.de), um Ihr Interesse an einer Zertifizierung anzukündigen. Sie erhalten im Anschluss Zugangsdaten für das Fragebogenformular und können mit der Beantwortung der Fragen beginnen. Der Fragebogen ist speicherbar und kann zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt wieder aufgerufen werden. Durch die interne Weitergabe der Zugangsdaten kann der Fragebogen auch durch verschiedene Personen der beantragenden Einrichtung bearbeitet werden. In der Regel läuft der Kontakt zwischen der antragstellenden Einrichtung und dem/der Gutachter*in über die DINI-Geschäftsstelle. Gegebenenfalls treten die Gutachter*innen auch in direkten Kontakt mit Ihnen.

Wenn Sie einen Neuantrag stellen wollen, können Sie Ihren früheren Account nicht mehr verwenden. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle (gs@dini.de). Sie werden dann einen neuen Account erhalten, der Ihnen die Antragstellung ermöglicht.

Gibt es die Möglichkeit, im Zertifizierungsprozess noch Anpassungen vorzunehmen?

Eine kurzfristige Anpassung ist nach Absprache mit den Gutachter*innen in der Regel möglich, wenn gewährleistet ist, dass das Verfahren fristgerecht zum Abschluss kommt. 

Können Dienstleister (wie Verbundzentralen) mehrere Publikationsdienste gleichzeitig zertifizieren?

Grundsätzlich gilt, dass für jeden zu zertifizierenden Dienst ein eigener Antrag mit neuem Account gestellt werden muss. Für Hosting-Dienste (z. B. Verbundzentralen von Bibliotheksverbünden) gibt es seit der Version 2013 des DINI-Zertifikats die Möglichkeit, ihr Angebot als einen sogenannten DINI-ready-Dienst evaluieren zu lassen. Für Dienste, die von solchen Hosting-Diensten technisch gehostet sind, kann die antragstellende Einrichtung auf die bereits evaluierten Kriterien der Hosting-Dienste zurückgreifen. Antrags- und Begutachtungsverfahren vereinfachen sich dadurch deutlich.

Worauf sollten Hosting-Dienste achten, die Publikationsdienste für mehrere Institutionen bereitstellen?

Jeder Dienst muss nach außen unabhängig erkennbar sein und über die im DINI-Zertifikat benannten  Merkmale und Schnittstellen in Erscheinung treten (u. A. Rechercheoberfläche, Leitlinien, Upload-Schnittstelle, OAI-Schnittstelle).

Wie funktioniert der Antragsprozess für Publikationsdienste, die durch einen Hosting-Dienst technisch betrieben werden, der DINI-ready ist?

Für die Antragstellung ist der normale Fragebogen auszufüllen. Im oberen Teil lässt sich auswählen, ob und bei welchem Hosting-Dienst der Publikationsdienst technisch betrieben wird. Die bereits evaluierten Mindestanforderungen und Empfehlungen sind dann ausgegraut und müssen durch die antragstellende Einrichtung nicht mehr ausgefüllt werden.

Welche Hosting-Dienste sind derzeit als DINI-ready evaluiert?

Eine aktuelle Liste findet sich unter DINI-ready.

Können auch nicht-deutsche Institutionen das DINI-Zertifikat erwerben?

Nein, weil die rechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres auf andere Länder übertragen werden können bzw. die Rechtssituation in anderen Ländern durch DINI nicht ausreichend geprüft werden kann. Es gibt jedoch aus Gründen der Transparenz eine englische Version des Zertifikats (2019er Version wird noch veröffentlicht).

Auf Basis welcher Zertifikatsversion kann eine Zertifizierung beantragt werden?

Es gilt jeweils die aktuelle Zertifikatsversion.

Wie lange ist ein Zertifikat gültig?

Ein einmal ausgestelltes Zertifikat verliert mit der Veröffentlichung der dritten Nachfolgeversion des Kriterienkatalogs seine Gültigkeit. Mit der Veröffentlichung der Version 2019 verlieren damit alle Zertifikate, die auf Versionen des Kriterienkatalogs 2010 oder dessen Vorgängerversionen basieren, ihre Gültigkeit. 

Sollen sich bereits zertifizierte Open-Access-Publikationsdienste um eine Neuzertifizierung nach DINI-Zertifikat 2019 bemühen?

Ja, wir empfehlen eine Neuzertifizierung. Die aktuelle Zertifikatsversion berücksichtigt heutige Anforderungen und Standards. Das Zertifikat 2019 belegt damit die Qualität des Publikationsdienstes auf aktuellem Niveau. Durch eine Neuzertifizierung signalisieren Publikationsdienste ihren Nutzenden den nachhaltigen Einsatz für die Qualität ihres Dienstes. Wenn Sie einen Neuantrag stellen wollen, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle (gs@dini.de). Sie werden dann einen neuen Account erhalten, der Ihnen die Antragstellung ermöglicht. 

Was bedeutet „Open Access“ im Sinne des DINI-Zertifikats?

Nach gegenwärtigem Stand wird im Sprachgebrauch des DINI-Zertifikats eine eher pragmatische Interpretation des Begriffs „Open Access“ (OA) verwendet. Wesentlich bzw. Minimalanforderung ist, dass das betreffende Dokument im Volltext vollständig verfügbar ist und ohne Einschränkungen bzw. Zugangshürden gelesen und heruntergeladen werden kann. Dies betrifft insbesondere die Kriterien M.1-4 (transparente Darstellung von OA-Dokumenten auf der Weboberfläche), M.2-8 (über den Dienst bereitgestellte Dokumente müssen überwiegend Open Access sein) und M.A.2-1 (Open-Access-Set für die OAI-Schnittstelle). Die Dienste werden außerdem verpflichtet, weitergehende Nutzungsmöglichkeiten, die sich durch Open-Content-Lizenzen (wie vor allem Creative-Commons-Lizenzen) ergeben, hervorzuheben bzw. sichtbar zu machen (M.4-10 und M.4-11: Dokumentation der Rechtesituation der Dokumente).

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Sichtbarkeit des Angebotes

Wozu dient die Registrierung des Publikationsdienstes bei BASE sowie den OAI-Registries OpenDOAR, und openarchives.org (Mindestanforderung M.1-3, Empfehlung E.1-1)?

Durch die Registrierung bei den o. g. Verzeichnissen verbessert sich die Sichtbarkeit Ihrer Daten und Dienste erheblich. Solche OAI-Registrierungsinstanzen sind Vermittler zwischen Open-Access-Publikationsdiensten und darauf aufbauenden Diensten (v. a. sog. „OAI Service Provider“: fachliche Netzwerke oder fachübergreifende Netzwerke wie BASE, OpenAIRE, OpenDOAR, DOAJ). Für die Integration Ihrer Daten in diese Dienste sind Kenntnisse über die Metadaten und Schnittstellen Ihres Dienstes entscheidend.

Muss jede Institution ihren Publikationsdienst selbst bei den OAI-Registries als „Data Provider“ anmelden (Mindestanforderung M.1-3, Empfehlung E.1-1)?

In der Regel ja. Wird Ihr Publikationsdienst durch einen anderen Betreibenden gehostet, wie z. B. eine Verbundzentrale, so kann dieser Hosting-Dienst die Registrierung vornehmen.

Wie sollte die transparente Darstellung von Open-Access-Publikationen auf der Weboberfläche realisiert sein (Mindestanforderung M.1-4)?

Für den Fall, dass nicht alle über den Dienst bereitgestellten Dokumente im Open Access verfügbar sind, müssen

  • bei den Such- und Navigationseinstiegen gut sichtbare Möglichkeiten bestehen, die Recherche nach OA-Dokumenten einzugrenzen – beispielsweise mit einer neben den Suchergebnissen angebrachten Filterfacette oder einer Checkbox für die Menge der OA-Dokumente direkt am Suchschlitz der (einfachen) Suche;
  • die OA-Dokumente innerhalb von Suchergebnislisten und sonstigen Dokumentübersichtslisten deutlich kenntlich gemacht werden.

Für den Fall, dass ein Publikationsdienst ausschließlich OA-Dokumente anbietet – also alle Datensätze mit bibliografischen Titelnachweisen („Metadatensätze“) auch unmittelbar zu einem frei verfügbaren Volltext des beschriebenen Titels führen – können diese Funktionen entfallen. Dann ist jedoch für das Angebot insgesamt deutlich kenntlich zu machen, dass alle Dokumente als Volltext im OA verfügbar sind. 

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Leitlinien

Wozu dienen die geforderten „Leitlinien“ (Mindestanforderungen M.2-1 ff.)?

In den Leitlinien wird das Serviceangebot (Bereitstellung, Sammelprofil, Rechte und Pflichten der betreibenden Einrichtung, der Einreichenden, Angaben zum Betrieb u. ä.) beschrieben, um dieses den Nutzer*innen (Autor*innen, Leser*innen, Dienstleister*innen) transparent zu machen.

In welcher Form sollten die „Leitlinien“ des Publikationsdienstes angeboten werden (Mindestanforderung M.2-1)?

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Sie sich bei den bereits DINI-zertifizierten Publikationsdiensten ansehen können. In jedem Fall sollen die Leitlinien ein in sich geschlossenes Dokument bilden, das direkt von der Hauptseite des Gesamtangebots verlinkt angeboten wird.

Müssen alle Dokumente Open Access (OA) angeboten werden?

Nein. Allerdings muss die überwiegende Zahl der Dokumente des Dienstes im OA bereitstehen (siehe Mindestanforderung M.2-8).

Das DINI-Zertifikat beschreibt, wie Publikationsdienste das Open-Access-Publizieren von aktueller Forschungsliteratur unterstützen und sich als institutionelles oder disziplinäres Repositorium positionieren können. In diesem Sinne sollen Publikationsdienste, die sich zertifizieren lassen wollen,

  • bestrebt sein, alle Materialien möglichst im Open Access anzubieten, sofern dem keine urheberrechtlichen Hindernisse entgegenstehen,
  • in den Leitlinien die unterschiedlichen Nutzungsrechte erläutern.

Eine gezielte Suche nach Open-Access-Materialien muss möglich sein, sofern nicht alle Materialien im OA vorliegen, OA-Dokumente müssen in den Trefferlisten grafisch kenntlich gemacht werden (Mindestanforderung M.1-4).

In welchem Umfang sind Sperrfristen („Embargos”) vor der Open-Access-Bereitstellung möglich?

Grundsätzlich sind Embargo-Fristen möglich. Solche Fristen sollten so kurz wie möglich gewählt und nach Möglichkeit vermieden werden. Diese Vorgehensweise ist in den Leitlinien zu erklären (Mindestanforderung M.2-8).

Sind „Author Request”-Funktionen möglich, oder stehen sie einer Zertifizierung entgegen?

Request-Funktionen, die eine Anfrage nach einer kostenlosen Kopie direkt bei den Autor*innen ermöglichen (sogenannte „Copy-Request”-Buttons) sind kein Hinderungsgrund für die Zertifizierung. Im Gegenteil, es handelt sich hierbei sogar um einen nützlichen Service im Umgang mit Materialien, die einem Zugriffsembargo unterliegen.

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Unterstützung für Autor*innen und Herausgeber*innen

Wie ist zu verfahren, wenn Autor*innen ein Dokument überarbeiten und austauschen wollen?

Wünschen die Autorin bzw. der Autor, eine überarbeitete Version bereitzustellen, so wird diese Version grundsätzlich als ein neues Dokument behandelt und neu ins Repositorium hochgeladen, wobei immer auch ein neuer „Persistent Identifier“ zu verwenden ist, der eindeutig genau dieser Version zugeordnet wird. Zusätzlich sollte das ältere Dokument im Repositorium verbleiben, und auf die neue Version wird möglichst durch Verlinkung hingewiesen (siehe Mindestanforderungen M.5-6, M.5-7, M.5-9, M.8-3).

Ist ein rein englischsprachiges Angebot zertifizierungsfähig?

Ja, sofern es sich um einen in Deutschland betriebenen Dienst handelt (Gründe: Die rechtlichen Vorgaben in Deutschland können nicht ohne Weiteres auf andere Länder übertragen werden bzw. durch DINI kann die Rechtssituation in anderen Ländern nicht ausreichend geprüft werden) und die Leitlinien und die Deposit Licence auch auf Deutsch bereitgestellt werden.

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Rechtliche Aspekte

Bitte beachten Sie, dass wir keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen können. Im Zweifelsfall empfehlen wir Ihnen, eine Fachberatung einzuholen.

Darf die Deposit-Lizenz eine Befristung der Bereitstellung im Open Access oder ein Widerrufsrecht vorsehen?

Nein. Open-Access-Publikationsdienste zielen auf die dauerhafte Open-Access-Bereitstellung wissenschaftlicher Publikationen und anderer Materialien. Daher sollte eine Befristung durch den Betreibenden ausgeschlossen werden. Die Open-Access-Bereitstellung kann jedoch zeitlich verzögert erfolgen, wenn der sofortigen Bereitstellung rechtliche Gründe entgegenstehen, siehe „Embargo-Fristen“ oben.

Warum ist die Nutzung einer Deposit-Lizenz zur Rechteeinräumung für Zweitveröffentlichungen nicht verpflichtend?

Eine Zweitveröffentlichung kann legal auf Basis verschiedener Rechtsgrundlagen vorgenommen werden: Möglich sind die Einräumung der Nutzungsrechte

  1. durch die Autor*innen: Womöglich der häufigste Anwendungsfall für eine Zweitveröffentlichung ist die Rechteeinräumung durch die Autor*innen selbst. Häufig haben Autor*innen exklusive Rechte an den Verlag abgetreten. Mitunter werden im Verlagsvertrag jedoch einfache Nutzungsrechte für die Autor*innen für bestimmte Arten der Zweitveröffentlichung geregelt, oder diese Rechte werden den Autor*innen im Rahmen von allgemein gültigen Verlagspolicies zugestanden. Daneben räumt das deutsche Urheberrechtsgesetz (§ 38 (4) UrhG) Autor*innen bestimmte unveräußerliche Rechte zur Zweitveröffentlichung ein. Vielfach verfügen die Autor*innen nicht mehr über die ausreichenden Rechte, um der den Publikationsdienst betreibenden Institution alle Rechte einzuräumen, die im Zertifikat als verpflichtender Bestandteil der Deposit-Lizenz für Erstveröffentlichungen benannt werden. Wichtig ist jedoch, dass die betreibende Einrichtung nachweisen kann, dass die Zweitveröffentlichung mit Zustimmung der Autor*innen erfolgt.
  2. durch Verlage als Rechteinhaber*innen: Hier sind insbesondere Open-Access-Rechte für Institutionen zu nennen, die im Rahmen von Allianz- und Nationallizenzen erworben wurden. Eine Zustimmung der Autor*innen ist formal nicht erforderlich. Daneben sind weitere Fälle denkbar, in denen Verlage als Rechteinhaber*innen der Institution, die den Open-Access-Publikationsdienst betreibt, direkt die Rechte einräumen. Ein Praxisbeispiel ist PubMed Central; hier werden Inhalte überwiegend auf Basis der direkten Rechteeinräumung durch Verlage frei verfügbar gemacht.
  3. infolge einer Open-Content-Lizenz: Steht eine Publikation unter einer freien Lizenz, kann der Betreiber eine Zweitveröffentlichung unter Berufung auf die Rechte vornehmen, die im Rahmen dieser freien Lizenz eingeräumt werden. Auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen der freien Lizenz ist entsprechend zu achten. Eine Zustimmung der Autor*innen ist formal nicht erforderlich. Die Institution, die den Open-Access-Publikationsdienst betreibt, sollte sicherstellen, dass die rechtliche Basis (die freie Lizenz) transparent und eindeutig nach außen dargestellt wird.

Kann auch für Zweitveröffentlichungen eine Deposit-Lizenz zur Rechteeinräumung genutzt werden? (vgl. Mindestanforderung M.4-7)

Selbstverständlich steht es den Betreibenden frei, sich die Rechte auch für Zweitveröffentlichungen von Autor*innen mithilfe einer Deposit-Lizenz einräumen zu lassen. Das Zertifikat schließt diese Möglichkeit nicht aus, aber im Vergleich zu früheren Zertifikatsversionen ist die Verwendung einer Deposit-Lizenz in diesem Fall nicht verpflichtend.

Wie kann die Haftung des Servers gegenüber Ansprüchen Dritter ausgeschlossen werden?

Einen Überblick über Haftungsfragen gibt Kapitel 6 in „Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen” (hg. von G. Spindler, Universitätsverlag Göttingen 2006). Hier finden sich auch Formulierungsvorschläge. Wird ein Publikationsdienst redaktionell betreut (d.h. die Freischaltung erfolgt durch den Betreibenden des Publikationsdienstes), ist davon auszugehen, dass eine vollständige Haftungsfreistellung der betreibenden Einrichtung rechtlich nicht möglich ist. Justitiariate von betreibenden Einrichtungen vertreten häufig eine andere Position. Ein Gutachten, das Fragen der Haftung des Publikationsdienstbetreibenden eingehend untersucht, kommt jedoch zu dem Schluss, dass eine vollständige Haftungsfreistellung des Publikationsdienstbetreibenden nicht rechtskräftig ist (vgl. Gutachten Wiebe 2011). In jedem Fall sollten Autor*innen darauf hingewiesen werden, dass ihnen die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen obliegt (vgl. M.4-8). Auf diese Weise können Risiken im Fall von Schadensersatzforderungen o.Ä. minimiert werden.

Warum sollte über eine Rechteeinräumung (Deposit Licence) hinaus eine Open-Content-Lizenz (insb. Creative-Commons-Lizenzen) angeboten werden (vgl. M.4-6 bei Erstveröffentlichungen)?

Die „Deposit Licence regelt primär das Verhältnis zwischen Autor*in und dem Open-Access-Publikationsdienst. Dem Publikationsdienst wird dabei in der Regel lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur freien elektronischen Publikation im Internet und zur Archivierung eingeräumt. Im Rahmen der öffentlichen Bereitstellung sind Endnutzer*innen nur dazu berechtigt, die Dokumente zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch herunterzuladen, zu speichern oder in kleiner Zahl zu drucken (§§ 52 und 53 UrhG). Weitergehende Rechte, wie z. B. die Weitergabe des Dokumentes, können Autor*innen den Endnutzer*innen über sog. Open-Content-Lizenzen  einräumen – am verbreitetsten sind dabei Creative-Commons-Lizenzen. Bei Erstveröffentlichungen müssen Publikationsdienste dies unterstützen, indem sie eine Möglichkeit der Open-Content-Lizenzierung direkt beim Hochladen von Dokumenten anbieten.

Vor allem bei einer nachträglichen Lizenzierung bereits veröffentlichter Dokumente sind allerdings bestehende Lizenzvereinbarungen, beispielsweise solche mit den Verlagen, zu berücksichtigen. Eine Open-Content-Lizenzierung ist also vor allem bei Zweitveröffentlichungen rechtlich nicht immer möglich. Einige Verlage hingegen verlangen explizit, dass eine Manuskriptversion unter eine (vergleichsweise restriktive) freie Lizenz gestellt wird; als Beispiel ist insbes. Elsevier zu nennen. Im Fall einer Zweitveröffentlichung ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die jeweiligen Bedingungen der Rechteinhaber*innen (in der Regel Verlage) eingehalten werden. Erfolgt die Zweitveröffentlichung auf Basis des im deutschen Urheberrechtsgesetz verankerten Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 (4) UrhG), ist die Open-Content-Lizenzierung nicht zulässig.

Warum ist ein Impressum im Sinne des Telemediengesetzes obligatorisch (Mindestanforderung M.4-9)?

Ein solches Impressum ist für jede*n in Deutschland ansässige*n Anbieter*in elektronischer Informations- und Kommunikationsdienste gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 5 TMG). Es kann dabei auch auf das Impressum der gesamten Einrichtung verwiesen werden, z. B. auf das der Universität.

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Informationssicherheit

Wie sollen die technischen Angaben (Betriebskonzept, Dokumentation des technischen Systems) zugänglich gemacht werden (Mindestanforderungen M.5-1 bis M.5-3)?

Falls vorhanden, soll ein Link auf die öffentlich zugängliche Dokumentation der Repositoriumssoftware angeboten werden. Fragen zum Betriebskonzept klären die Gutachter*innen während des Zertifizierungsprozesses direkt mit dem Publikationsdienstbetreibenden. Auf Verlangen der Gutachter*in müssen ihnen Softwaredokumentation, Sicherheitskonzepte und ähnliche Dokumentationen zugänglich gemacht werden. Sicherheitsrelevante Inhalte einer Dokumentation dürfen dabei selbstverständlich entfernt bzw. geschwärzt werden.

Ist eine SSL-Zertifizierung/-Verschlüsselung des Webservers nötig?

Für den Upload von Dokumenten wird diese Sicherheitsmaßnahme als Mindestanforderung vorgeschrieben (Mindestanforderung M.5-10). Grundsätzlich werden die Verwendung aktueller Verschlüsselungsverfahren und die Umstellung des gesamten Webservers auf SSL empfohlen.

Müssen alle Dokumente mit einem Persistent Identifier (DOI, Handle oder URN) versehen werden (Mindestanforderung M.5-7)?

Ja, denn nur so sind alle Dokumente eines Publikationsdienstes zuverlässig und dauerhaft adressierbar.

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Erschließung und Schnittstellen

Welche Variante der Dewey-Dezimalklassifikation (DDC) sollte eingesetzt werden (Mindestanforderung M.6-3)?

DDC sollte gemäß der Verwendung in der Deutschen Nationalbibliografie der Deutschen Nationalbibliothek (http://www.ddc-deutsch.de/) eingesetzt werden.

Müssen alle Dokumente nach DDC erschlossen werden (Mindestanforderung M.6-3)?

Ja, denn sonst ist nur ein kleiner Teil der Dokumente im fachlichen Browsing sichtbar, vor allem über die nach DDC-Klassen gebildeten OAI-Sets. Wenn es zum Zeitpunkt der Zertifizierung bereits Altdaten gibt, ist eine vollständige Nachklassifizierung nicht in jedem Fall erforderlich. Insbesondere für alle neu eingestellten Dokumente muss die DDC-Erschließung aber sichergestellt sein.

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Offene Metriken (Nutzungsstatistiken)

Warum wird im DINI-Zertifikat 2022 der Service „Open-Access-Statistik” nicht mehr empfohlen?

Der Service „Open-Access-Statistik” wird ab 2020 nicht mehr von der Verbundzentrale des GBV angeboten. Damit entfällt ein nationaler Dienst zum Sammeln und Aggregieren von Nutzungszahlen.

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Langzeitverfügbarkeit

Was ist zu tun, wenn es Dokumentarten gibt, auf die Anforderungen des DINI-Zertifikats nicht zutreffen, wie z. B. die Archivierung der eingereichten Dateien der Autorin/ des Autors im Ablieferungsformat für mindestens fünf Jahre?

Gibt es solche Ausnahmen von der Regel, sollten Sie diese in den Leitlinien formulieren. Zertifiziert wird jedoch nur der Teil des Dienstes, für den die Anforderungen erfüllt sind.

Darf die publikationsdienstbetreibende Einrichtung die Dokumente technisch verändern?

Grundsätzlich ja (siehe Mindestanforderung M.4-5). Hierfür muss sich die betreibende Einrichtung in der Deposit Licence entsprechende Rechte einräumen lassen. Insbesondere müssen Maßnahmen zur Sicherung der Langzeitverfügbarkeit der Dokumente gestattet sein (z. B. Konvertierung in ein Langzeitarchivierungsformat).

Laut Mindestanforderung M.8-2 müssen Dateien frei von Schutzmaßnahmen (DRM – Digital Rights Management) sein. Muss dafür bereits im Uploadprozess eine technische Validierung der Dateien erfolgen oder reicht es, sich von der Autorin oder vom Autor zusichern zu lassen, dass die Dateien frei von DRM sind?

Eine technische Validierung bereits bei der Einreichung wäre optimal, wird aber derzeit im Zertifikat nicht gefordert.

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