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  4. Stellungnahme der Deutschen Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789)
02.09.2019

Stellungnahme der Deutschen Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht (DSM-RL (EU) 2019/790 und Online-SatCab-RL (EU) 2019/789)

Die rasant fortschreitende Digitalisierung von Forschung und Lehre stellt Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen vor vielfältige rechtliche Herausforderungen, die die Informationsversorgung und -verarbeitung in der Wissenschaft erschweren und zum Nachteil eines leistungs- und innovationsfähigen Wissenschaftsstandortes Deutschland wirken.

Forschende, Lehrende und Studierende erwarten von ihren zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Bibliotheken, Medienzentren und Rechenzentren innovative, möglichst zeit- und ortsunabhängige, digitale Dienstleistungen, die nicht durch unzeitgemäße und damit zu enge Urheberrechtsregelungen ausgebremst werden dürfen.

Die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. begrüßt die Konsultation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu den beiden urheberrechtlichen Richtlinien (EU) 2019/790 (DSM-RL) und (EU) 2019/789 (Online-SatCab-RL) vom 17. April 2019.

Im Folgenden nimmt die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation zur “Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (DSM- RL) einschließlich der Stellungnahme Deutschlands zu Artikel 17 dieser RL” Stellung.

Darüber hinaus verweisen wir auf die Antworten der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen und des Deutschen Bibliotheksverbandes (DBV) auf diese Konsultation. 

 

Zu: II. 1. Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Artikel 2 Nummer 1 und 2, Artikel 3, 7)

Die Anwendung von Text und Data Mining ist für die Wissenschaft von hoher Bedeutung. Rechtliche, technische und finanzielle Barrieren, die die Anwendung dieser Verfahren beeinträchtigen, wirken nachteilig für Forschung und Lehre. Mit Blick auf die wachsende Bedeutung digitaler Arbeitsmethoden sollte die Anwendung von Text und Data Mining immer wissenschaftsfreundlich gestaltet werden. Im Detail wollen wir auf folgende Forderungen hinweisen:

  • Die Interessen der Einrichtungen des Kulturerbes sollten berücksichtigt werden.
  • Die erlaubnisfreie Anfertigung von Vervielfältigungen sollte ohne Zweckbindung ermöglicht werden.
  • Im Sinne der Qualitätssicherung der Wissenschaft sollte ein für das Text und Data Mining erstellter Korpus ohne Einschränkungen archiviert werden können. Eine Löschpflicht steht im Gegensatz zur guten wissenschaftlichen Praxis. Die Nachnutzung sollte möglich sein. 
  • Text und Data Mining für Forschung, Lehre und Kultur sollten immer als eine vergütungsfreie Nutzung eingestuft werden.
  • Überhöhte Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen sind zu vermeiden.

 

Zu: II. 2. Kommerzielles Text und Data Mining (Artikel 2 Nummer 2, Artikel 4, 7)

Berücksichtigt werden sollten Anwendungsfälle des Text und Data Minings, in denen Wissenschaft und Wirtschaft kooperieren.

 

Zu: II. 3. Grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten (Artikel 5, 7)

Die vorgesehene Trennung von Werken in  Forschungs- und Lehr-Publikationen entspricht keinesfalls der wissenschaftlichen Praxis. Lehrbücher sollten nicht von der gesetzlichen Erlaubnis exkludiert werden. Die Arbeit der Lehrenden und die Erstellung digitaler Semesterapparate sollte keinesfalls erschwert werden. Die Wahl von Materialien für Lehrtätigkeiten darf nicht durch das Urheberrecht beeinträchtigt werden. 

 

Zu:  III. Vergriffene Werke (Artikel 8 bis 11), 1. Erlaubte Nutzungen (Artikel 8 Absatz 1 bis 6)

Für die Wissenschaft ist der Zugang zu vergriffenen Werken essentiell. Dies gilt auch für die Einrichtungen des Kulturerbes, die diese Werke für Forschung und Lehre ermöglichen. Der zeitliche Rahmen (1966) für die Nutzung vergriffener Werke sollte gestrichen werden.

Die Nutzung vergriffener Zeitungen und Zeitschriften für Forschung und Lehre sowie für Einrichtungen des Kulturerbes sollte ermöglicht werden.

 

Zu: 5. Dialog der Interessenträger (Artikel 11), VI. Gemeinfreie Werke der bildenden Kunst (Artikel 14)

Bei Fotografien, Scans und anderen Reproduktionsmechanismen sollte kein eigener Leistungs- oder Urheberrechtsschutz entstehen.

 

Zu: 5. Dialog der Interessenträger (Artikel 11), VII. Leistungsschutzrecht des Presseverlegers (Artikel 2 Nummer 4 und 5, Artikel 15)

Ein Leistungsschutzrecht des Presseverlegers sollte die Forschung und Lehre und die Einrichtungen des Kulturerbes keinesfalls behindern. Hier sollte zum Vorteil für Bildung und Wissenschaft Rechtsklarheit und -eindeutigkeit geschaffen werden. Es ist zu befürchten, dass  Grauzonen zum Nachteil von Forschung und Lehre wirken und die Kommunikation in der Wissenschaft erschweren. 

 

Zu: 5. Dialog der Interessenträger (Artikel 11), IX. Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen (Artikel 2 Absatz 6, Artikel 17 sowie Erklärung Deutschlands vom 15. April 2019)

Eine zu enge, unpraktikable und unklare Gestaltung der Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wird die Kommunikationsfähigkeit der Wissenschaft einschränken. Overblocking sollte verhindert werden. Wenn Regelungen formuliert werden, sollten sich diese auf das klar erkennbare vorsätzliche Handeln fokussieren. 

 

Zu: 5. Dialog der Interessenträger (Artikel 11), 1. Erfasste Plattformen, Handlung der öffentlichen Wiedergabe (Artikel 2 Absatz 6, Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 3)

Von wissenschaftlichen Einrichtungen (inkl. Bibliotheken und Einrichtungen des Kulturerbes) betriebene Plattformen wie Repositorien etc. sollten von den Regelungen explizit ausgeschlossen werden. Ansonsten wird die Kommunikationsfähigkeit der Wissenschaft eingeschränkt. 

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