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  4. Stellungnahme der Deutschen Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita
31.07.2020

Stellungnahme der Deutschen Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digita

Die rasant fortschreitende Digitalisierung von Forschung und Lehre stellt Hochschulen und außeruniversitäre Einrichtungen vor vielfältige rechtliche Herausforderungen, die die Informationsversorgung und -verarbeitung in der Wissenschaft erschweren und zum Nachteil eines leistungs- und innovationsfähigen Wissenschaftsstandortes Deutschland wirken.  
 
Forschende, Lehrende und Studierende erwarten von ihren zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Bibliotheken, Medien- und Rechenzentren innovative, möglichst zeit- und ortsunabhängige, digitale Dienstleistungen, die keinesfalls durch unzeitgemäße und damit zu enge Urheberrechtsregelungen ausgebremst werden dürfen.  
 
Diese Erwartungshaltung der Wissenschaft nach zeitgemäßen und innovativen Diensten der Informationsversorgung und -verarbeitung ist durch die COVID-19-Krise noch deutlicher geworden.  

Konzepte wie Open Science gewinnen aktuell in der Wissenschaft deutlich an Bedeutung und werden aktiv von den Einrichtungen der Informationsinfrastruktur und des Kulturerbes im Auftrag von der Wissenschaft gestaltet, um den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern optimale Arbeitsbedingungen zu garantieren. Die rechtlich abgesicherte Umsetzung der innovativen Arbeitspraktiken der digitalen Wissenschaft muss durch den Gesetzgeber im Bereich des Urheberrechts weiter unterstützt werden. Dabei gilt es sich der Dynamiken der rasanten technologischen Entwicklungen bewusst zu werden und Forschenden in Deutschland optimale Arbeitsumgebungen zu sichern. Die Harmonisierung des Urheberrechts in der Europäischen Union ist dabei mit Blick auf die Schaffung eines europäischen Forschungsraums von großer Bedeutung.  
 
Vor diesem Hintergrund begrüßt die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) e. V. die Konsultation des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zum „zweiten Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes”. 
 
Wie immer wollen wir auch auf die detaillierten Stellungnahmen der Wissenschaftsorganisationen und des Deutschen Bibliotheksverbandes zu dieser Konsultation hinweisen. Die Forderungen dieser Akteure werden von uns unterstützt.  
 
 
Zu § 142 UrhG 
 
Herausheben wollen wir unsere Forderung nach der Streichung der Befristung der §§ 60a ff UrhG (§ 142 Abs. 2 UrhG).  
 
Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz von 2017 hat die Rechtssicherheit für Forschung und Lehre erhöht. Die von Bildung und Wissenschaft geforderte ersatzlose Streichung von § 142(2) UrhG wird in dem vorgelegten Diskussionsentwurf nicht berücksichtigt. Die Entfristung des UrheberrechtsWissensgesellschafts-Gesetzes sollte dringendst umgesetzt werden. Einrichtungen der Informationsinfrastruktur, wie Bibliotheken, Medien- und Rechenzentren benötigen Planungssicherheit für die digitalen Dienstleistungen. Die Verunsicherung rund um die Befristung wirkt sich nachteilig auf serviceorientierte Dienstleistungen für Forschung und Lehre aus.   
 
Wir verweisen hier auf die detaillierten Ausführungen der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen vom 6. Februar 20201 und die Positionierung des Deutschen Bibliotheksverbandes2 vom 31. Januar 2020 sowie vom 22. Juli 2020. Die Forderung der Streichung der Befristung der §§ 60a ff UrhG (§ 142 Abs. 2 UrhG) wird von uns nachdrücklich unterstützt. Sie entspricht nach unserem Verständnis dem Anliegen der EU-Richtlinie 2019/790 vom 17. April 2019.   

Im Folgenden nimmt die Deutsche Initiative für Netzwerkinformation (DINI) zu weiteren zentralen Aussagen des „Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts” Stellung. 
 
 
Zu § 23 UrhG 
 
Die Anwendung von Text und Data Mining ist für die Wissenschaft von hoher Bedeutung. Rechtliche, technische und finanzielle Barrieren, die die Anwendung dieser Verfahren beeinträchtigen, wirken nachteilig auf Forschung und Lehre. Mit Blick auf die deutlich wachsende Bedeutung digitaler Arbeitsmethoden sollte die Anwendung von Text und Data Mining immer wissenschaftsfreundlich gestaltet werden. Die in § 23 UrhG vorgeschlagene Formulierung geht in die richtige Richtung. Jedoch muss deutlich werden, dass berechtigte Einrichtungen Kopien, immer „langzeitarchivieren, zeitlich unbeschränkt speichern und zur Überprüfung wissenschaftlicher Qualität verfügbar machen dürfen”.3 
 
Zu § 32b UrhG 
 
Aktuell bremsen Unklarheiten rund um den Umgang mit ausländischen Verlagsverträgen die Umsetzung des Zweitveröffentlichungsrechts in § 38 (4) UrhG. Eine Ausweitung der Privilegierung auch auf § 38(4) UrhG könnte die in der Praxis oftmals schwierige Umsetzung der Zweitveröffentlichungsrechte erleichtern. Darüber hinaus sollte die Unklarheiten rund um die Anwendung des Zweitveröffentlichungsrechts für Publikationen, die an Hochschulen entstehen, zum Vorteil der Wissenschaft beseitigt werden. Die bekannte Forderung der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) dazu wird von uns unterstützen.4 
 
Zu § 41 UrhG

Der Diskussionsvorschlag weist hier in die richtige Richtung und stärkt die Position wissenschaftlicher Autorinnen und Autoren. 
 
Zu 60 § UrhG 
 
Die in der Fachwelt diskutierte Idee zur Aufnahme einer Vergütungsausnahme des Kopienversandes für Studierende scheint sinnvoll und wichtig. Im Bereich des Text und Data Mining sind Klarstellungen nötig. Es muss sichergestellt sein, dass Maßnahmen der Langzeitarchivierung angewendet werden können.     

Wir erinnern hier an unsere Stellungnahme vom 30. August 2019: Im Sinne der Qualitätssicherung der Wissenschaft sollte ein für das Text und Data Mining erstellter Korpus ohne Einschränkungen archiviert werden können. Eine Löschpflicht steht im Gegensatz zur guten wissenschaftlichen Praxis. Die Nachnutzung sollte möglich sein.  
 
Zu § 61 UrhG 
 
Für die Wissenschaft und ihre Einrichtungen der Informationsinfrastruktur und des Kulturerbes sind Zugang und Nutzung zu vergriffenen Werken essentiell. Die vorgeschlagenen Änderungen in § 61 e - g UrhG zum Umgang mit verwaisten Werken werden begrüßt.  
 
Zu § 68 UrhG 
 
Die vorgeschlagenen Änderungen des § 68 UrhG zur Vervielfältigung gemeinfreier visueller Werke werden begrüßt. Sie eröffnen der Wissenschaft insbesondere im Umgang mit Digitalisaten bessere Möglichkeiten.  
 
Zu § 87 UrhG  
 
Gerne erinnern wir an unsere Stellungnahme vom 30. August 2019: Ein Leistungsschutzrecht des Presseverlegers sollte Institutionen in Forschung, Lehre und Kulturerbe keinesfalls behindern. Hier sollte zum Vorteil für Bildung und Wissenschaft Rechtsklarheit und -eindeutigkeit geschaffen werden. Es ist zu befürchten, dass Grauzonen zum Nachteil von Forschung und Lehre wirken und die Kommunikation in der Wissenschaft erschweren. 
 
Zu UrhDaG 
 
Die Wirkung der vorgeschlagenen Änderungen auf die Wissenschaft, in der für Forschung und Lehre auch Upload-Plattformen verwendet werden, ist aktuell nicht abzusehen. Eine Evaluierung scheint geboten.  
 
1  https://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/Allianz_PM_UrhG_06022020.pdf

2 https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Stellungnahme_zum_Diskussionsentwurf_des _BMJV_22.07.2020.pdf

3 Wir beziehen uns hier auf die Ausführungen des DBV unter: https://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/positionen/Stellungnahme_zum_Diskussionsentwurf_des _BMJV_22.07.2020.pdf

4  Siehe: idw-online.de/de/news531228 

 

 

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